
Anzeige für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
Nach der bereits am 5. Dezember 2018 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) endet die Frist zur Anzeige für die am 31. Dezember 2020 bereits betriebenen Anlagen mit Ablauf des 31. März 2021.
Anzeigepflichtig sind alle außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde eingesetzten Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, Intensive Lichtquellen, Magnetfeldgeräte, Hochfrequenzgeräte z.B. zur Lipolyse oder Elektroepilation, Niederfrequenzgeräte und Gleichstromgeräte.
Gemäß § 3 Absatz 3 NiSV hat der Betreiber einer solchen Anlage der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Der geforderte Fachkundenachweis ist ab 31.12.2021 zu erbringen. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Anwendung und sind der Anlage 3 NiSV zu entnehmen.
Das Anzeige-Formular finden Sie hier (bitte Verlinkung mit beigefügter PDF).
Bitte senden Sie das Formular mit den erforderlichen Nachweisen an gesundheitsamt@schwerin.de
Anmeldeformular